Budget für Arbeit
Auszug aus dem Flyer “Budget für Arbeit”
Quelle: Niedersächsischer Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen
Was ist das Persönliche Budget?
Seit dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderungen Anspruch darauf, ihre Rehabilitationsleistungen in Form eines Persönlichen Budgets ausbezahlt zu bekommen.
Beim „Persönlichen Budget” geht es darum, dem behinderten Menschen das Geld für seine Rehabilitationsleistungen zur Verfügung zu stellen und ihn so in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wann er wo wie welche Leistungen einkauft.
Das „Budget für Arbeit” ist die Umsetzung des „Persönlichen Budgets” für Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Behinderte Menschen erhalten den Betrag, den ihr Werkstattplatz kostet, ohne die Fahrtkostenpauschale, um ihn mit zu einem Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu nehmen.
Für wen ist das „Budget für Arbeit”?
Das Budget für Arbeit ist für Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind oder eine aktuelle Empfehlung des Fachausschusses für eine Tätigkeit im Arbeitsbereich haben.
Das „Budget für Arbeit” wird, wie das „Persönliche Budget”, nur auf Antrag bereit gestellt. Das heißt: Wer keinen Antrag auf das „Budget für Arbeit” stellt, bekommt es auch nicht. Niemand muss fürchten, aus der Werkstatt gedrängt zu werden.
Welches Verfahren ist vorgesehen?
Der oder die Werkstattbeschäftigte beantragt beim örtlichen Sozialhilfeträger oder bei der zuständigen Servicestelle das „Budget für Arbeit”. Selbstverständlich ist die WfbM dabei behilflich.
Der Sozialhilfeträger kann den örtlich zuständigen Integrationsfachdienst mit der Vermittlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis und der daran anschließenden Begleitung beauftragen. Die Vermittlung kann auch durch die WfbM erfolgen.
Die bisherige Vergütung an den Werkstattträger wird, ohne Fahrtkostenpauschale, als persönliches Budget an den Antragsteller ausbezahlt, um sich Leistungen bei seinem zukünftigen Arbeitgeber einzukaufen. Diese Leistungen können in Form von Betreuung oder auch Lohnsubventionierung erbracht werden.
Grundlage für die Zahlung des Budgets ist die Vorlage eines unterschriftsreifen Arbeitsvertrages. Da das „Bud-get für Arbeit” immer nur für zwei Jahre bewilligt wird und dann jeweils für zwei Jahre verlängert werden kann, kann auch der Arbeitsvertrag befristet sein.
Sofern eine geringere Arbeitszeit als die für den Betrieb regelmäßig geltende Arbeitszeit vereinbart werden soll, bedarf es, unter Beteiligung des Integrationsfachdienstes (IFD), der Zustimmung des Sozialhilfeträgers.
Das Integrationsamt leistet neben anderen möglichen Leistungen, sofern notwendig, Minderleistungsausgleich.
Der IFD begleitet die Phase intensiv.
Die Arbeitgeber sind für die Beitragszahlungen in die Sozialversicherung verantwortlich
Im Falle eines Scheiterns ist eine Rückkehr in die WfbM mit Empfehlung des Fachausschusses möglich.
Das Budget für Arbeit und die Sozialversicherungspflicht
Die Budgetnehmerin oder der Budgetnehmer im Rahmen des Projekts „Budget für Arbeit” ist Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Es gibt nur eine Besonderheit: Sie oder er stehen dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht zur Verfügung, da ihr Arbeitsplatz ja nur durch die Subvention „Budget für Arbeit” realisiert werden konnte. Allerdings ist es so möglich, dass nach einem evtl. Scheitern des Projektes die Budgetnehmerin oder der Budgetnehmer wieder in die WfbM aufgenommen werden kann.
Eine wichtige Anmerkung zur Rentenversicherung
Die Regelung der Rentenversicherung bei ehemaligen WfbM-Beschäftigten ist etwas kompliziert. Sie haben bereits Rentenansprüche erworben, die auch nicht verloren gehen. Aber es gibt bei dieser Frage einiges zu bedenken.
Den vollständigen Flyer, ein Merkblatt zu Fragen der Rentenversicherung und eine Handreichung können Sie auf der Webseite des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in Niedersachsen herunterladen.